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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einzelstück Folierungsmanufaktur
Marga-Faulstich-Straße 10, 24145 Kiel
Stand: 24.02.2026

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen die Einzelstück Folierungsmanufaktur (im Folgenden „Einzelstück“) als Auftragnehmer agiert.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Einzelstück ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch ein Angebot von Einzelstück und die Annahme durch den Auftraggeber (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Anzahlung) zustande.

Angebote von Einzelstück sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

III. Mitwirkungspflichten und Fahrzeugvorbereitung

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin gewaschen (Standard-Außenwäsche zwingend ohne Heißwachs oder Nano-Versiegelung) und gesaugt zu übergeben. Sämtliche persönliche Gegenstände sind vor der Übergabe vollständig aus dem Innenraum und Kofferraum zu entfernen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einzelstück vor Auftragsbeginn unaufgefordert über nachlackierte Bauteile, verdeckte Lackschäden, Roststellen, Spachtelarbeiten oder frische Lackversiegelungen (z.B. Keramik) zu informieren.

Entspricht das Fahrzeug bei Übergabe nicht diesen Anforderungen, behält sich Einzelstück vor, den entstehenden Mehraufwand für Spezialreinigungen nach vorheriger Absprache gesondert in Rechnung zu stellen.

IV. Fahrzeugübergabe und Zustandsprotokoll

Bei der Übergabe des Fahrzeugs an Einzelstück wird zwingend ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Darin werden der aktuelle Zustand des Fahrzeugs sowie alle bereits bestehenden Mängel, Kratzer oder Besonderheiten rechtssicher dokumentiert.

Haftungsausschluss bei Vorschäden: Für Schäden (z.B. Lackablösungen), die beim späteren turnusmäßigen oder außerplanmäßigen Abziehen der Folie an bereits im Vorfeld nachlackierten, beschädigten oder unsachgemäß reparierten Karosserieteilen entstehen, übernimmt Einzelstück ausdrücklich keine Haftung.

V. Spezifische Bedingungen für Folierungsarbeiten

Spaltmaße und Originallack: Bei einer Standard-Vollfolierung (Außenfolierung) wird die Folie so weit in die Spaltmaße umgelegt, dass der Originallack bei geschlossenen Türen und Klappen von außen nicht sichtbar ist. Bauartbedingt kann an tiefen Spaltmaßen, Gummierungen oder bei geöffneten Türen/Klappen der Originallack sichtbar bleiben. Dies stellt keinen Mangel dar. Die Folierung von Türeinstiegen oder Innenkanten ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Vorfeld vereinbart wurde.

Demontage und Materialermüdung: Für eine fachgerechte Folierung ist in der Regel die Demontage von Fahrzeugteilen (z.B. Türgriffe, Leisten, Scheinwerfer) notwendig. Einzelstück führt diese Arbeiten mit größter Sorgfalt durch. Für Beschädigungen an Halterungen, Clips oder Kunststoffteilen, die aufgrund von altersbedingter Materialermüdung, Versprödung oder verdeckten Vorschäden beim fachgerechten Ausbau brechen, wird keine Haftung übernommen. Die Kosten für notwendige Ersatzteile trägt in diesem Fall der Auftraggeber.

Nutzungsrechte (Social Media / Referenzen): Einzelstück behält sich das Recht vor, von den folierten Fahrzeugen fotografische und videografische Aufnahmen zu erstellen und diese für eigene Werbezwecke (z.B. Website, Social Media, Printmedien) als Referenz zu nutzen. Die Veröffentlichung erfolgt stets anonymisiert; amtliche Kennzeichen werden unkenntlich gemacht und es werden keine Rückschlüsse auf den Fahrzeugeigentümer veröffentlicht. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung bei Vertragsschluss schriftlich widersprechen.

VI. Preise, Zahlung und Pfandrecht

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

Bei Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtbetrages fällig. Erst nach Zahlungseingang werden Materialien (wie z.B. fahrzeugspezifische Folien) bestellt und Werkstatt-Termine fest gebunden.

Der restliche Rechnungsbetrag ist bei Auslieferung/Abnahme des Fahrzeugs vollständig und ohne Abzug fällig.

Einzelstück macht von dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht Gebrauch. Das Fahrzeug wird erst nach vollständiger Bezahlung der fälligen Rechnung an den Auftraggeber herausgegeben.

VII. Abnahme und Gefahrübergang

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Meldung der Fertigstellung durch Einzelstück zeitnah abzunehmen. Die Abnahme wird schriftlich bestätigt.

Das Fahrzeug ist bei der Abnahme auf erkennbare Mängel zu prüfen. Spätere Reklamationen für offensichtliche Mängel, die nicht bei der Abnahme gerügt wurden, sind ausgeschlossen.

Kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug (keine Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach vereinbartem Termin), behält sich Einzelstück vor, die Risiko- und angemessene Lagerungskosten in Rechnung zu stellen.

VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung

Ist der Auftraggeber Verbraucher (Privatkunde), beträgt die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Dienstleistungen und Folierungen 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugabnahme.

Handelt der Auftraggeber als Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (Geschäftskunde), verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate ab Abnahme.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden, die nach der Übergabe durch unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen (z.B. Nutzung ungeeigneter Reinigungsmittel, zu geringer Abstand bei der Nutzung von Hochdruckreinigern, maschinelle Politur auf matten Folien, Steinschläge, Unfälle oder Vandalismus).

Branchenübliche, minimale Staubeinschlüsse, die mit bloßem Auge aus einem Meter Entfernung nicht erkennbar sind, sowie leichte, materialbedingte Schrumpfungsprozesse der Folie (Toleranzbereich) stellen keinen Sachmangel dar.

IX. Haftung

Einzelstück haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Einzelstück nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

X. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von Einzelstück zuständige Gericht, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

EINZELSTÜCK.

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24145 Kiel
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Mo – Fr: 08:00 – 18:00
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